Förderverein der Feuerwehr Harpstedt

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Harpstedt e.V.“(nachfolgend Verein genannt) und hat seinen Sitz in Harpstedt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen werden.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung des Feuerwehrwesens, des Feuerschutzes, der Völkerverständigung, der Jugendpflege und Jugendförderung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein hat die Aufgabe:
a) das Feuerwehrwesen zu fördern
b) für den Brandschutzgedanken zu werben
c) interessierte Einwohner über die Feuerwehr zu informieren und aufzuklären
d) das Eigentum des Vereins zu verwalten, zu schützen und zu pflegen
e) die Betätigung im Feuerwehrwesen, insbesondere die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
f) die Kameradschaft und den Kontakt zu der Feuerwehr zu fördern und zu pflegen
g) die Geschichte der Feuerwehr zu pflegen
h) sonstige Aufgaben zur allgemeinen Förderung des Feuerwehrwesens
i) die Betreuung der Jugendfeuerwehr
j) Förderung des Feuerwehrmusikwesens (Jugendspielmannszug)
k) Öffentlichkeitsarbeit

(2) Der Verein pflegt die Zusammenarbeit mit übrigen Vereinen gleichen Zwecks und mit allen am Brandschutz Interessierten und für diese verantwortlichen Stellen und Organisationen. Außerdem wird die Völkerverständigung mit dem französischen Ort Loué gefördert.

§ 3 Mittel
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Mittel erwirbt sich der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Spenden, Schenkungen und ggf. Überschüsse aus Veranstaltungen. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis zu führen. Vom Kassenführer ist über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen (vgl. § 10 dieser Satzung). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Anschaffungen
(1) Anschaffungen des Vereins (feuerwehrtechnisches Gerät, Ausstattung des Feuerwehrgerätehauses, der Feuerwehrkameraden, der Jugendfeuerwehr, der Altersabteilung und des Jugendspielmannszugs) werden der Ortswehr Harpstedt zur uneingeschränkten und kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch stets Eigentum des Vereins. Eine Weitergabe (Veräußerung, Leihe oder Miete) der Gegenstände an Dritte bedarf der Zustimmung des Vereins. Der Verein kann die Rückgabe der Ausstattungsgegenstände fordern.

(2) Über Anschaffungen des Vereins kann der Vorstand unter Beachtung des § 9 Abs. 2 eigenständig mit einfacher Mehrheit entscheiden.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Schriftliche Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Eintritt kann jederzeit erklärt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt schriftlich an den Vorstand erklären. Bereits eingezahlte Beiträge verbleiben im Vereinsvermögen. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,

– wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, sich ehrenrührig verhält oder den Vereinszwecken zuwiderhandelt.
– wenn ein Mitglied des Vereins mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung länger als sechs Monate im Verzug ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Der Vorstand teilt dem Mitglied anschließend seine Entscheidung schriftlich mit. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in schriftlicher Abstimmung. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(4) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

(5) Mitglieder sind verpflichtet Satzung und Beschlüsse zu beachten sowie jederzeit die Interessen des Vereins zu wahren.

(6) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Beitrag
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus einer Beitragsordnung, welche die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

§ 7 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die einmal jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.

(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen und wird durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder
c) den Ausschluss eines Mitglieds
d) Entlastung des Vorstands
e) Änderung der Satzung
f) Kassenbericht
g) Wahl des Kassenprüfers / der Kassenprüferin

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dieses verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5) Die Verhandlung und Beschlüsse des Vereins werden in Form eines Rechenschaftsberichts durch den Schriftführer niedergeschrieben, der Versammlung vorgelegt und nach Annahme neben der Unterschrift des Schriftführers vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzende/n
b) dem/der 2. Vorsitzende/n
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Schriftführer/in und Pressewart/in

Der erweiterte Vorstand besteht aus den vorgenannten Vorstandsmitgliedern, dem Ortsbrandmeister und zwei Beisitzern, die von der Freiwilligen Feuerwehr Harpstedt aus den Ortskommando bestimmt werden.

In den Vorstand und den erweiterten Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Vereinsmitglieder gewählt werden.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1.Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und die/der Kassenwart/in. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss. Der Vorstand kann Rechtsgeschäfte bis zu 1.000,00 € tätigen. Diese Rechtsgeschäfte müssen vom Kassenwart unterzeichnet und dem erweiterten Vorstand nachträglich zur Kenntnis gebracht werden. Rechtsgeschäfte über 1.000,00 € können nur auf Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstands erfolgen.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung insoweit eine Neuwahl zu erfolgen. Das Recht einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel die Neuwahl zu beantragen, bleibt unberührt. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit der Tagesordnung „Neuwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder“.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ausgenommen von der Wahl sind die Beisitzer, diese werden vom Ortskommando der freiwilligen Feuerwehr für 3 Jahre bestimmt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

(5) Bei der Erstwahl wird ein/e Kassenprüfer/in für die Dauer von 2 Jahren und ein/e Kassenprüfer/in auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Danach erfolgt die Wahl abwechselnd im Jahresrhythmus für die Dauer von 2 Jahren.

(6) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, zu seinen Aufgaben gehört:
a) die Bewilligung von Ausgaben
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) die Behandlung von Anregungen und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters.

(7) Der Vorstand wird ausschließlich ehrenamtlich tätig. Auslagen können erstattet werden.

(8) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich; es können Gäste eingeladen werden.

(9) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Vereins nach Bedarf einberufen.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(11) Der Vorstand arbeitet im Sinne dieser Satzung. Er beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er bereitet den Haushaltsplan vor und stellt den Kassenabschluss fest.

(12) Der Vorstand ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, zu entscheiden. Die Entscheidungen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

(13) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß muss in allen Namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 10 Rechnungsprüfung
(1) Der/die Kassenwart/in legt jährlich zur Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Die Kassenführung ist vorher durch zwei nicht dem Vorstand angehörende, von der Mitgliederversammlung zu wählendem Kassenprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11 Auflösung
(1) Zur Auflösung des Vereins ist mit einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte
a) Verwendung des Vereinsvermögens
b) Auflösung des Vereins einzuberufen. Der Verein löst sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder auf.

(2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

(3) Das Vereinsvermögen geht bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszweckes an die Samtgemeinde Harpstedt, als Träger des Feuerschutzes mit der Maßgabe, es nur für die Freiwillige Feuerwehr Harpstedt zu verwenden.

§ 12 Gültigkeit
(1) Diese gefasste Vereinssatzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Harpstedt e.V. ist in der Gründerversammlung am 04. April 2008 beschlossen worden und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.

Harpstedt, den 4. April 2008


Beitragsordnung des Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Harpstedt e.V.

1. Beitragspflichtig sind alle Mitglieder.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung nach einem Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
3. Der Jahresbeitrag wird mit dem Zeitpunkt der Vereinsgründung auf 12,00 € festgelegt.
4. Während des Jahres eintretende Mitglieder entrichten den vollen Jahresbeitrag. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
5. Der Jahresbeitrag ist in voller Höhe zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Beitrag wird per Bankeinzug abgebucht. Hierzu wird eine entsprechende Vollmacht erteilt. Beitragsrückstände sind einschließlich der entstandenen Gebühren und Verzugszinsen einklagbar. Gebühren für Rückbuchungen trägt das Mitglied.
6. Entsprechend § 5, Absatz 2 der Satzung kann Beitragssäumigkeit zum Ausschluss aus dem Verein führen.
7. Zuwendungen die den festgesetzten Mitgliedsbeitrag übersteigen, gelten als Spende an den Förderverein.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 4. April 2008